Die TOM TAILOR Group ist ein internationaler Mode- und Lifestylekonzern. Bei uns arbeiten Querdenker, die mit Leidenschaft bei der Sache sind. Wir bewegen und am Puls der Zeit und besitzen eine hohe Trendaffinität, was sich in unseren Produktstrategien und monatlich wechselnden Kollektionen widerspiegelt. Neugierig? Dann kannst Du hier alles Wissenswerte über unser Unternehmen erfahren.
Als starkes und international agierendes Unternehmen vereint die TOM TAILOR Group mehrere Marken unter einem Dach und erreicht damit unterschiedliche Zielgruppen, sei es mit TOM TAILOR Denim, Kids oder BONITA. Eines lassen wir niemals aus den Augen: den jeweiligen Markenkern mit starkem Bezug zu Trend, Lifestyle und Qualität.
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Informationen und Hintergründe rund um die TOM TAILOR Group finden Sie in unserem Presse-Newsroom. Hier stellen wir Ihnen umfangreiches Medienmaterial sowie aktuelle Nachrichten aus unserem internationalen Mode- und Lifestyleunternehmen zur Verfügung.
Als internationales Modeunternehmen stehen wir zu unserer unternehmerischen Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten sowie der Umwelt. Diese Verantwortung ist wichtiger Bestandteil der internen Prozesse und Grundlage für unseren langfristigen wirtschaftlichen Erfolg.
Vorstand und Aufsichtsrat der TOM TAILOR Holding SE haben im Dezember 2018 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes abgegeben.
Wortlaut der Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der TOM TAILOR Holding SE gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Entsprechenserklärung)
TOM TAILOR Holding SE, Hamburg ISIN: DE000A0STST2
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2017 hat die TOM TAILOR Holding SE den vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, zuletzt in der neuesten Fassung vom 07. Februar 2017, mit Ausnahme von Ziffer 4.1.3 Satz 2 (Compliance Management System), Ziffer 5.3.3 (Einrichtung eines Nominierungsausschusses), Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 (Kompetenzprofil des Aufsichtsrats) und Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) entsprochen:
Seit April 2017 hat der Vorstand mit der Erstellung und Einführung eines spezifischen konzernweiten Compliance Management Systems im Sinne von Ziffer 4.1.3 Satz 2 des DCGK begonnen. Im Rahmen dieses Systems werden angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen getroffen, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen. Dieses Compliance Management System wurde im Jahr 2018 weiter ausgebaut. So stand vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 der Themenkomplex Datenschutz-Compliance im besonderen Fokus. Darüber hinaus wurden die personellen Kapazitäten für den Ausbau des Compliance Management Systems erhöht.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt derzeit keine Einrichtung eines Nominierungsausschusses im Sinne der Ziffer 5.3.3 des DCGK. Bei einer Besetzung mit fünf Mitgliedern (Vertreter der Anteilseigner) sieht sich der Aufsichtsrat in der Lage, neue Mitglieder aufgrund eines Vorschlags des Plenums zu benennen, falls sich dies als nötig erweisen sollte.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats decken seine Mitglieder sämtliche Kompetenzfelder ab, die für eine effiziente Aufsichtsratstätigkeit erforderlich sind. Der Aufsichtsrat hält es daher derzeit nicht für notwendig, ein spezielles Kompetenzprofil für das Gesamtgremium festzulegen, wie es die Empfehlung des DCGK in Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 vorsieht. Kandidatenvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung können daher nicht – wie in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 1 des DCGK gefordert – die Ausfüllung eines speziellen Kompetenzprofils anstreben noch wird der Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht veröffentlicht, wie dies in Ziffer 5.4.1 Absatz 4 Satz 2 DCGK empfohlen wird.
Abweichend von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Absatz 1 Satz 2 des DCGK wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat nicht berücksichtigt, da der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende derzeit keine zusätzlichen Aufgaben wahrnimmt, die ihn gegenüber einem einfachen Mitglied des Aufsichtsrats stärker beanspruchen würden.